Stand: Januar 2016
Präambel
Diese Charta ist die essenzielle Grundlage der "United Alliance of Fleets". Jede Mitgliedsflotte verpflichtet sich, diese Charta anzunehmen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die Souveränität der einzelnen Flotten bleibt grundsätzlich gewahrt, ein allgemeiner Eingriff in die Souveränität der Flotten kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
Kapitel I: Ziele und Grundsätze
Art. 1: Ziele
Die "United Alliance of Fleets" hat sich zum Ziel gesetzt, die Interessen der Spielergemeinschaft gegenüber dem Publisher einheitlich zu vertreten. Darüber hinaus gemeinschaftlich das Star Trek Universum zu ergründen und gegenseitige Hilfe zu leisten. Diese Hilfe wird zusätzlich durch ein Handelsabkommen aller Mitgliedsflotten unterstützt.
Art. 2: Grundsätze
Die "United Alliance of Fleets" erlässt Allianzdirektiven, welche das tägliche Zusammenspiel zwischen den einzelnen Mitgliedsflotten regeln. Die Allianzdirektiven sind die höchsten Regeln des täglichen Lebens. Anweisungen und Regeln der Allianzcharta können nicht durch Allianzdirektiven aufgehoben oder geändert werden.
Kapitel II: Mitgliedschaft
Art. 3: Aufnahmeantrag
Jede Flotte unabhängig ihrer Fraktion, kann eine Mitgliedschaft in der "United Alliance of Fleets" beantragen. Dieser Antrag wird durch den Allianzrat geprüft und durch das Kuratorium genehmigt.
Art. 4: Kriterien
Damit eine Flotte in die "United Alliance of Fleets" aufgenommen wird, werden folgende Kriterien vorausgesetzt:
- Anerkennung der Allianzcharta und der Allianzdirektiven
Art. 5: Mitgliedschaft auf Probe
Jede neue Mitgliedsflotte absolviert eine Mitgliedschaft auf Probe. Die Probezeit dient dazu einerseits die neue Flotte besser kennen zu lernen und andererseits damit die Flotte sich langsam in die “United Alliance of Fleets” integrieren kann.
Die Probezeit beträgt 90 Tage. Innerhalb dieser Zeit übernimmt, soweit wie möglich, die neue Flotte alle Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb der “United Alliance of Fleets”. Die Probezeit beinhaltet zwei Einschränkungen im Gegensatz zur Vollmitgliedschaft:
- Kein Anspruch auf Leistungen des Handelsabkommen
- Kein Stimmrecht bei Entscheidungen (Art. 22.3 Entzug des Stimmrechts)
Art. 6: Ausschlusskriterien
Der Ausschluss einer Flotte tritt nur nach Bestätigung durch das Kuratorium in Kraft.
Kapitel III: Kuratorium
Art. 7: Aufgaben des Kuratorium
Das Kuratorium ist die höchste Instanz innerhalb der “United Alliance of Fleets”. Seine Hauptaufgabe besteht darin, den Grundgedanken der “United Alliance of Fleets” und somit die Allianzcharta zu bewahren. Dazu nimmt das Kuratorium nachfolgende Aufgaben wahr.
Art. 7.1: Leitung der Sitzungen des Allianzrates
Das Kuratorium nimmt die Aufgabe als Berufungsinstanz für Ausgesprochene Sanktionen des Allianzrates wahr. Eine Flotte kann innerhalb von 14 Tagen Berufung gegen sie verhängte Sanktionen beim Kuratorium einreichen. Das Kuratorium entscheidet nach Anhörung aller Parteien inklusive des Allianzrates über eine Änderung oder Aufhebung der verhängten Sanktion.
Art. 7.2: Einberufung und Leitung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch das Kuratorium, auf Hinweis des Sicherheitsrates, einberufen. Die Leitung der Generalversammlung nimmt das Kuratorium wahr. Am Anfang der Generalversammlung wird ein Protokollführer benannt.
Art. 7.3: Überprüfung von Beschlüssen des Allianzrates
Das Kuratorium überprüft Beschlüsse des Allianzrates auf Vereinbarkeit mit dem Grundgedanken der “United Alliance of Fleets” und der Allianzcharta. Das Kuratorium kann einen Beschluss des Allianzrates aufheben, wenn dieser dem Grundgedanken der “United Alliance of Fleets” widerspricht. Zur Aufhebung wird die Einstimmigkeit des Kuratoriums benötigt.
Art. 7.4: Übernahme der Vermittlerfunktion bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten sowohl mit Außensteheden als auch zwischen Mitgliedsflotten der “United Alliance of Fleets” fungiert das Kuratorium auf Antrag als neutraler Vermittler.
Art. 7.5: Annahme/Überprüfung von Berufungen gegen Sanktionen
Das Kuratorium nimmt die Aufgabe als Berufungsinstanz für Ausgesprochene Sanktionen des Allianzrates wahr. Eine Flotte kann innerhalb von 14 Tagen Berufung gegen sie verhängte Sanktionen beim Kuratorium einreichen. Das Kuratorium entscheidet nach Anhörung aller Parteien inklusive des Allianzrates über eine Änderung oder Aufhebung der verhängten Sanktion.
Art. 8: Teilnehmer
Das Kuratorium besteht aus den Vertreter der Gründungsflotten und aus einem gewählten Vertreter der Mitgliedsflotten. Der Allianzbotschafter und der Vorsitzende des Sicherheitsrat nehmen als Berater an Sitzungen des Kuratoriums teil.
Art. 8.1: Vertreter der Mitgliedsflotten
Der Vertreter der Mitgliedsflotten wird für drei Monate gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb der Sitzung des Allianzrates. Für eine gültige Wahl müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Flotten an der Abstimmung teilnehmen. Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichstand erfolgt eine Stichwahl.
Kapitel IV: Allianzrat
Art. 9: Aufgaben des Allianzrates
Die "United Alliance of Fleets" wird durch den Allianzrat geführt, dazu obliegen dem Allianzrat nachfolgende Aufgaben. Alle Belange und Entscheidungen, welche die Allianz im gesamten betrifft, werden durch den Allianzrat diskutiert und beschlossen.
Zur Wahrung der Souveränität der Flotten können vom Allianzrat nur Beschlüsse getroffen werden, welche die Allianz im Allgemeinen betreffen. Für Entscheidungen die in die Struktur oder Souveränität der Flotten eingreift, ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig. Über die Einberufung der Generalversammlung entscheidet das Kuratorium auf Hinweis des Sicherheitsrates.
Zur Wahrung der Außenwirkung der "United Alliance of Fleets" sind entsprechende Beschlüsse des Allianzrates mit dem Allianzbotschafter abzustimmen. Eine Zustimmung des Allianzbotschafters ist notwendig.
Art. 9.1: Aufnahme neuer Flotten
Der Allianzrat entscheidet über die Aufnahme neuer Flotten in die “United Alliance of Fleets”, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 genannten Aufnahmekriterien.
Art. 9.2: Verhängen von Saktionen
Bei Verstößen gegen die Allianzcharta oder die Allianzdirektiven kann der Allianzrat, die in Kapitel IX genannten Sanktionen gegen eine Mitgliedsflotte verhängen.
Art. 10: Teilnehmer
Der Allianzrat wird aus Vertretern der Flottenführung gebildet. Die Anzahl der Flottenvertreter ist nicht begrenzt. Die Anzahl der Vertreter sollte nicht drei je Flotte übersteigen.
Der Allianzbotschafter und der Vorsitzende des Sicherheitsrat nehmen als Berater an Sitzungen des Allianzrates teil.
Art. 10.1: Teilnahme
Die Teilname an den Sitzungen des Allianzrates, sind für alle Flotten obligatorisch. Ein regelmäßiges Fernbleiben kann eine Sanktion nach Kapitel IX nach sich ziehen. Eine Regelmäßigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Mal in Folge die Flotte beim Allianzrat nicht vertreten war.
Art. 10.2: Inaktivität
Eine Flotte kann, wenn Ihre Mitglieder inaktiv sind, sich vom Allianzrat „beurlauben“ lassen. Diese Beurlaubung befreit eine Flotte von der Verpflichtung nach Artikel 10.1. Die Beurlaubung gilt für drei Monate und muss nach Ablauf erneut Beantragt werden.
Art. 11: Beschlussfassung
Abstimmungen innerhalb des Allianzrates werden offen - nicht geheim - durchgeführt. Jede Flotte, unabhängig ihrer Größe oder Anzahl an Vertreter, hat genau eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist nicht an andere Flotten übertragbar.
Zur Beschlussfassung ist in der Regel eine einfache Mehrheit notwendig. Ausnahmen zu dieser Regel sind in Kapitel XII definiert.
Kapitel V: Allianzbotschafter
Art. 12: Aufgaben des Allianzbotschafters
Der Allianzbotschafter trägt Verantwortung für die Außenwirkung der "United Alliance of Fleets". Er pflegt den Kontakt mit potenziellen Mitgliedsflotten und hält Verbindung zu vergleichbaren Organisationen.
Art. 13: Teilnehmer
Der Allianzbotschafter wird durch einen Stab von Attaché’s unterstützt. Der Allianzbotschafter und seine Attaché’s werden durch den Allianzrat benannt. Jede Mitgliedsflotte kann eigene Flottenmitglieder bewerben.
Art. 13.1: Beisitz
Bei Sitzungen des Allianzrates und der Generalversammlung nimmt der Allianzbotschafter als Berater und Vertreter seiner aufgabenbezogenen Interessen teil.
Kapitel VI: Der Sicherheitsrat
Art. 14: Aufgaben des Sicherheitsrates
Der Sicherheitsrat trägt dafür Sorge, dass die Allianz und die Mitgliedsflotten diese Allianzcharta und die Allianzdirektiven einhalten. Liegen dem Sicherheitsrat Erkenntnisse vor, dass eine Flotte gegen die Allianzcharta oder die Allianzdirektiven verstößt, ist dem Allianzrat umgehend Bericht zu erstatten. Der Sicherheitsrat ist weisungsfrei in Bezug auf seine in dieser Charta definierten Aufgaben.
Art. 15: Teilnehmer
Der Sicherheitsrat bildet sich aus den Sicherheitsdiensten und Geheimdiensten der Mitgliedsflotten. Es ist keine Begrenzung der Teilnehmerzahl vorgesehen.
Art. 15.1: Beisitz
Bei Sitzungen des Allianzrates und der Generalversammlung nimmt der Vorsitzende des Sicherheitsrates als Berater und Vertreter seiner aufgabenbezogenen Interessen teil.
Art. 15.2: Vorsitzender
Der Vorsitzende des Sicherheitsrates, wird von allen Mitgliedern des Sicherheitsrates für drei Monate gewählt.
Für eine gültige Wahl müssen mindestens 2/3 der Wahlberechtigen an der Abstimmung teilnehmen. Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichstand erfolgt eine Stichwahl.
Kapitel VII: Die Generalversammlung
Art. 16: Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die Aufgabe, Beschlüsse des Allianzrates, welche die Souveränität der Flotten im Allgemeinen einschränken, zu ratifizieren.
Bei Ablehnung eines Beschlusses des Allianzrates ist dem Allianzrat ein Änderungsvorschlag zu unterbreiten.
Art. 17: Teilnehmer
Die Generalversammlung wird aus Vertretern der Flotten gebildet. Jede Flotte entsendet, gemessen an Ihrer aktiven Mitgliederzahl, entsprechend Vertreter.
Die Vertreter sollten sich aus allen Rängen einer Flotte bilden. Die Größe der Abordnung einer Flotte entspricht 10% der aktiven Flottenmitglieder, mindestens jedoch zwei.
Art. 17.1: Außnahmen
Vertreter des Allianzrates und des Sicherheitsrates können nur in absoluten Ausnahmefällen als stimmberechtigte Teilnehmer an der Generalversammlung teilnehmen. Die Ausnahme kann eintreten wenn die Mitgliederanzahl so gering ist, das nur niedrig rangige Flottenmitglieder an der Generalversammlung teilnehmen würden.
Der Allianzrat entscheidet nach Anhörung des Sicherheitsrates über eine Ausnahme. Für jede Generalversammlung und für jede Flotte ist es notwendig diese Ausnahme separat zu beschließen.
Vertreter des Diplomatischen Corps der Allianz dürfen ebenfalls nicht als stimmberechtigte Teilnehmer an der Generalversammlung teilnehmen.
Art. 18: Beschlussfassung
Abstimmungen innerhalb der Generalversammlung werden offen, auf Antrag auch geheim, durchgeführt.
Jeder Teilnehmer der Generalversammlung hat genau eine Stimme. Dies gewährleistet eine faire Abstimmung zwischen unterschiedlich großen Flotten und spiegelt dementsprechend die Meinung der Flottenmitglieder im Gesamten wieder.
Damit die Generalversammlung beschlussfähig ist, müssen mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten teilnehmen. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit notwendig.
Kapitel VIII: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Art. 19: Streitigkeiten zwischen Flotten
Streitigkeiten zwischen Flotten werden durch die betroffenen Mitgliedsflotten in eigener Verantwortung friedlich gelöst. Dabei ist es unerheblich ob Streitigkeiten zwischen Mitgliedsflotten oder mit Außenstehenden bestehen.
Art. 20: Vermittlung zwischen Streitparteien
Auf Antrag fungieren Mitglieder des Kuratoriums als neutrale Vermittler. Bleiben Vermittlungsversuche ohne Wirkung, können sie sich ohne weitere Begrünung aus den Streitigkeiten zurück ziehen.
Der Antrag auf Unterstützung des Kuratoriums bei Streitigkeiten kann durch alle beteiligen Streitparteien gestellt werden, maximal jedoch zweimal.
Kapitel IX: Sanktionen
Art. 21: Grundlage für Sanktionen
Der Allianzrat kann Mitgliedsflotten bei Verstößen gegen die Allianzcharta oder Allianzdirektiven zu sanktionieren. Je nach Schwere oder Häufigkeit des Verstoßes kann der Allianzrat eine oder mehrere Sanktionen aussprechen.
Art. 22: Sanktionsmöglichkeiten des Allianzrates
Der Allianzrat kann nachfolgende Sanktionen aussprechen. Die Reihenfolge der Nennungen hat keinen Einfluss auf die Wertigkeit einer Sanktion, der Allianzrat ist frei in der Wahl seiner Sanktion.
Art. 22.1: Geldstrafe
Die Geldstrafe orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder (Charaktere). Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 1.000.000 (Million) Energiecredits je Mitglied. Die Zahlung wird in der Allianzflotte “United Alliance of Fleets” durch die Gründungsflotten verwaltet. Die Strafzahlungen werden zur Finanzierung von Allianzevents genutzt.
Art. 22.2: Handelsembargo
Ein ausgesprochenes Handelsembargo verbietet einer Flotte das Einkaufen von Flottengegenständen bei Mitgliedsflotten. Diese Sanktion ist vor allem für kleine und finanzschwache Flotten gedacht. Das Handelsembargo kann für maximal sechs Monate am Stück ausgesprochen werden.
Art. 22.3: Entzug des Stimmrechts
Beim Entzug des Stimmrechts verliert die Flotte das Recht an Abstimmungen teilzunehmen. Dieser Stimmrechtsverlust betrifft sowohl Abstimmungen innerhalb des Allianzrates als auch bei der Generalversammlung. Der Entzug des Stimmrechts kann für maximal sechs Monate am Stück ausgesprochen werden.
Art. 22.4: Ausschluss der Flotte
Eine Flotte kann nur aus der “United Alliance of Fleets” ausgeschlossen werden, wenn sie wiederholt gegen die Allianzcharta oder die Allianzdirektiven verstoßen hat. Um diese Sanktion aussprechen zu können müssen mindestens 2/3 des Allianzrates dem Ausschluss zustimmen.
Art. 22.5: Verwarnungen
Bei kleineren Verstößen kann der Allianzrat an Stelle einer Sanktion eine Verwarnung aussprechen.
Kapitel X: Anerkennung der Souveränität von Flotten
Art. 23: Souveränität von Flotten
Die “United Alliance of Fleets” erkennt die Souveränität der Mitgliedsflotten an. Ein allgemeiner Eingriff in die Souveränität der Flotten kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
Kapitel XI: Vetorecht
Art. 24: Aufhebung von Beschlüssen des Allianzrates
Das Kuratorium überprüft Beschlüsse des Allianzrates auf Vereinbarkeit mit dem Grundgedanken der “United Alliance of Fleets” und der Allianzcharta. Das Kuratorium kann einen Beschluss des Allianzrates aufheben, wenn dieser dem Grundgedanken der “United Alliance of Fleets” widerspricht. Zur Aufhebung wird die Einstimmigkeit des Kuratoriums benötigt.
Art. 25: Vetorecht des Sicherheitsrates
Der Sicherheitsrat kann bei allen Entscheidungen ein Veto einlegen, wenn er feststellt das Entscheidungen gegen die Grundsätze der Allianzcharta oder der Allianzdirektiven verstoßen. Über die Rechtmäßigkeit entscheidet im Anschluss das Kuratorium.
Kapitel XII: Änderungen
Art. 26: Änderung der Allianzcharta
Diese Charta ist die essenzielle Grundlage unserer Allianz. Zur Änderung dieser Grundlage ist ein umfassender Beschluss des Allianzrates notwendig. Der Beschluss gilt, wenn 2/3 der stimmberechtigten Flotten zustimmen. Das Vetorecht des Kuratoriums bleibt hiervon unberührt
Art. 27: Änderung der Allianzdirektiven
Die Allianzdirektiven regeln die alltäglichen Dinge innerhalb der Allianz. Eine Änderung der Allianzdirektiven bedarf einen umfassenden Beschlusses des Allianzrates. Zur Beschlussfassung wird eine einfache Mehrheit benötigt.